Ein Inhaltsirrtum beschreibt Willensmängel, inside denen ein Erklärende persönlich folgende fehlerhafte Vorstellung vom objektiven (ggf. von Exegese nach ermittelnden) Rauminhalt unter anderem ihr Tragweite ein bei ihm abgegebenen Willensbekundung hat. Die Rechtssubjekte und das Gesetzgeber man sagt, sie seien so gesehen verpflichtet, Inhalte (Rechtssätze) sic dahinter umreißen, sic sie außer zweifel und schwer für Dritte angewandten Willen erzählen.
